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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vergütung, Zahlungen, Vorbehalte, vorzeitige Beendigung, Termine


1.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Vergütung nach Aufwand zu den bei

Vertragsschluss gültigen Preisen des Anbieters berechnet. Vergütungen sind

grundsätzlich Netto-Preise zuzüglich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer.

Der Anbieter kann monatlich abrechnen.

Werden Leistungen nach Aufwand vergütet,

dokumentiert der Anbieter die Art und Dauer der Tätigkeiten und übermittelt diese

Dokumentation mit der Rechnung.


1.2 Alle Rechnungen sind grundsätzlich spätestens 7 Kalendertage nach Rechnungsstellung

frei Zahlstelle ohne Abzug zu zahlen.


1.3 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückbehalten, soweit

ihm tatsächlich Zahlungsansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln der Leistung

zustehen. Wegen sonstiger Mängelansprüche kann der Kunde Zahlungen nur zu einem

unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten. Ziffer 4.1 gilt

entsprechend.


Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Mangelanspruch verjährt ist. Im

Übrigen kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen

aufrechnen oder eine Zurückbehaltung ausüben.


1.4 Der Anbieter behält sich das Eigentum und einzuräumende Rechte an den Leistungen

bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor, für die berechtigte

Mängeleinbehalte gemäß 1.3. Satz 2 zu berücksichtigen sind. Weiterhin behält sich der

Anbieter das Eigentum vor bis zur Erfüllung aller seiner Ansprüche aus der

Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.

Der Anbieter ist berechtigt, für die Dauer eines Zahlungsverzugs des Kunden diesem die

weitere Nutzung der Leistungen zu untersagen. Dieses Recht kann der Anbieter nur für

einen angemessenen Zeitraum geltend machen, in der Regel höchstens für 6 Monate. Darin

liegt kein Rücktritt vom Vertrag. § 449 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

Geben der Kunde oder dessen Abnehmer die Leistungen zurück, liegt in der

Entgegennahme der Leistungen kein Rücktritt des Anbieters, außer er hat den Rücktritt

ausdrücklich erklärt. Gleiches gilt für die Pfändung der Vorbehaltsware oder von Rechten

an der Vorbehaltsware durch den Anbieter.

Gegenstände unter Eigentums- oder Rechtsvorbehalt darf der Kunde weder verpfänden

noch sicherungsübereignen. Dem Kunden ist nur als Wiederverkäufer eine

Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass

dem Anbieter vom Kunden dessen Ansprüche gegen seine Abnehmer im Zusammenhang

mit der Weiterveräußerung wirksam abgetreten worden sind und der Kunde seinem

Abnehmer das Eigentum unter Vorbehalt der Zahlung überträgt. Der Kunde tritt durch den

Vertragsabschluss seine künftigen Ansprüche im Zusammenhang mit solchen

Veräußerungen gegen seine Abnehmer sicherungshalber an den Anbieter ab, der diese

Abtretung hiermit annimmt.

Soweit der Wert der Sicherungsrechte des Anbieters die Höhe der gesicherten Ansprüche

um mehr als 20% übersteigt, wird der Anbieter auf Wunsch des Kunden einen

entsprechenden Anteil der Sicherungsrechte freigeben.


1.5 Der Kunde ist verpflichtet, bei einer zulässigen Übertragung von Nutzungsrechten an

Lieferungen und Leistungen dem Empfänger deren vertraglich vereinbarte Beschränkungen

aufzuerlegen.


1.6 Gleicht der Kunde eine fällige Forderung zum vertragsgemäßen Zahlungstermin ganz

oder teilweise nicht aus, kann der Anbieter vereinbarte Zahlungsziele für alle Forderungen

widerrufen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder

gegen Sicherheit durch Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen

Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. Die Vorkasse hat den jeweiligen

Abrechnungszeitraum oder – bei Einmalleistungen – deren Vergütung zu umfassen.


1.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden, seine Pflichten gegenüber dem Anbieter

zu erfüllen, kann der Anbieter bestehende Austauschverträge mit dem Kunden durch

Rücktritt, Dauerschuldverhältnisse durch Kündigung fristlos beenden, auch bei einem

Insolvenzantrag des Kunden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird

den Anbieter frühzeitig schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.


1.8 Feste Leistungstermine sollen ausschließlich ausdrücklich in dokumentierter Form

vereinbart werden. Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem

Vorbehalt, dass der Anbieter die Leistungen seiner jeweiligen Vorlieferanten rechtzeitig und

vertragsgemäß erhält.


2. Zusammenarbeit, Mitwirkungspflichten, Vertraulichkeit


2.1 Kunde und Anbieter benennen jeweils einen verantwortlichen Ansprechpartner. Die

Kommunikation zwischen dem Kunden und dem Anbieter erfolgt, soweit nichts anderes

vereinbart ist, über diese Ansprechpartner. Die Ansprechpartner haben alle mit der

Vertragsdurchführung zusammenhängenden Entscheidungen unverzüglich herbeizuführen.

Die Entscheidungen sind verbindlich zu dokumentieren.


2.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner

Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen

Voraussetzungen zu schaffen. Dazu wird er insbesondere notwendige Informationen zur

Verfügung stellen und bei Bedarf einen Remotezugang auf das Kundensystem ermöglichen.

Soweit aus Sicherheitsgründen oder sonstigen Gründen ein Remotezugang nicht möglich

ist, verlängern sich davon betroffene Fristen angemessen; für weitere Auswirkungen werden

die Vertragspartner eine angemessene Regelung vereinbaren.

Der Kunde sorgt ferner dafür, dass fachkundiges Personal für die Unterstützung des Anbieters zur Verfügung steht.

Soweit im Vertrag vereinbart ist, dass Leistungen vor Ort beim Kunden erbracht werden

können, stellt der Kunde auf Wunsch des Anbieters unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze

und Arbeitsmittel zur Verfügung.


2.3 Der Kunde hat Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter

Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen

schriftlich zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum

Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des

Mangels. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden dafür die entsprechenden Formulare

und Verfahren des Anbieters verwendet.


2.4 Der Kunde wird den Anbieter bei Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen

gegenüber anderen Beteiligten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung

angemessen auf Anforderung unterstützen. Dies gilt insbesondere für Rückgriffsanspruche

des Anbieters gegen Vorlieferanten.


2.5 Die Vertragspartner sind verpflichtet, über Geschäftsgeheimnisse sowie über sonstige

als vertraulich bezeichnete Informationen (z.B. in Unterlagen, Dokumenten,

Datenbeständen), die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden,

Stillschweigen zu wahren und diese ohne schriftliche Einwilligung des anderen

Vertragspartners weder über den Vertragszweck hinaus zu nutzen noch offen zu legen.

Der jeweils empfangende Vertragspartner ist verpflichtet, für Geschäftsgeheimnisse und für

als vertraulich bezeichnete Informationen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen zu

treffen. Die Vertragspartner sind nicht berechtigt, Geschäftsgeheimnisse des anderen

Vertragspartners durch Beobachten, Untersuchen, Rückbau oder Testen des

Vertragsgegenstands zu erlangen. Gleiches gilt für sonstige bei Vertragsdurchführung

erhaltene Informationen oder Gegenstände.

Die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen sowie sonstigen als vertraulich bezeichneten

Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder Abwicklung

des Vertrags beteiligt sind, darf nur mit schriftlicher Einwilligung des jeweils anderen

Vertragspartners erfolgen.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet die Verpflichtung zur Geheimhaltung für sonstige

als vertraulich bezeichnete Informationen nach Ablauf von fünf Jahren nach Bekanntwerden

der jeweiligen Information, bei Dauerschuldverhältnissen jedoch nicht vor deren

Beendigung. Geschäftsgeheimnisse sind zeitlich unbegrenzt geheim zu halten.

Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell

eingesetzten Dritten auferlegen.


2.6 Den Vertragspartnern ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte

Kommunikation(z.B. per Email) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist.

Bei dieser Art der Kommunikation werden sie daher keine Ansprüche geltend machen, die

durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine

Verschlüsselung vereinbart worden ist.


2.7 Der Anbieter ist berechtigt, die Zusammenarbeit mit dem Kunden gegenüber Dritten als

Referenz zu verwenden und den Kunden in die eigene Referenzliste auf seiner Internetseite

oder anderen Werbematerialien aufzunehmen. Dieses beinhaltet auch das Recht zur

Verwendung des Namens des Kunden und dessen Logo sowie die Verlinkung auf die

Internetseite des Kunden.


3. Störungen bei der Leistungserbringung


3.1 Wenn eine Ursache, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder

Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt („Störung“), verschieben sich die

Termine um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen

Wiederanlaufphase. Ein Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner über die

Ursache einer in seinem Bereich aufgetretenen Störung und die Dauer der Verschiebung

unverzüglich zu unterrichten.


3.2 Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Störung, kann der Anbieter auch die Vergütung

des Mehraufwands verlangen, außer der Kunde hat die Störung nicht zu vertreten

und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs.


3.3 Wenn der Kunde wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung des Anbieters vom Vertrag

zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann oder solches

behauptet, wird der Kunde auf Verlangen des Anbieters innerhalb angemessener gesetzter

Frist schriftlich erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder weiterhin die Leistungserbringung wünscht. Bei einem Rücktritt hat der Kunde dem Anbieter den

Wert zuvor bestehender Nutzungsmöglichkeiten zu erstatten; gleiches gilt für

Verschlechterungen durch bestimmungsgemäßen Gebrauch.

Gerät der Anbieter mit der Leistungserbringung in Verzug, ist der Schadens- und

Aufwendungsersatz des Kunden wegen des Verzugs für jede vollendete Woche des Verzugs

beschränkt auf 0,5 % des Preises für den Teil der vertraglichen Leistung, der auf Grund des

Verzugs nicht genutzt werden kann. Die Verzugshaftung ist begrenzt auf insgesamt

höchstens 5 % der Vergütung für sämtliche, vom Verzug betroffene vertragliche Leistungen;

bei Dauerschuldverhältnissen bezogen auf die Vergütung für die jeweils betroffenen

Leistungen für das volle Kalenderjahr. Ergänzend und vorrangig gilt ein bei Vertragsabschluss vereinbarter Prozentsatz der bei Vertragsabschluss vereinbarten Vergütung. Dies gilt nicht, soweit ein Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Anbieters beruht.


3.4 Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen

Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung vom Anbieter zu vertreten

ist. Macht der Kunde wegen der Verzögerung berechtigt Schadens- oder Aufwendungsersatz

statt der Leistung geltend, so ist er berechtigt, für jede vollendete Woche der Verzögerung 0,5 % des Preises für den Teil der Leistung zu verlangen, der auf Grund der Verzögerung nicht genutzt werden kann, jedoch insgesamt höchstens 5 % dieses Preises.  3.3 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.


4. Sachmängel und Aufwandsersatz


4.1 Der Anbieter leistet Gewähr für die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der

Leistungen. Für eine nur unerhebliche Abweichung der Leistungen des Anbieters von der

vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln.

Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer

Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung.

Gleiches gilt bei nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Kunden nachweisbaren

Softwarefehlern. Dies gilt auch bei Schäden aufgrund besonderer äußerer Einflüsse, die

nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Ansprüche wegen Mängeln bestehen ebenfalls

nicht bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte,

außer diese erschwert die Analyse und die Beseitigung eines Sachmangels nicht.

Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 6. ergänzend.


4.2 Die Verjährungsfrist für Sachmangelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen

Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriff nach § 478 BGB bleiben

unberührt. Gleiches gilt, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder § 634a Abs. 1 Nr.

2 BGB längere Fristen vorschreibt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen

Pflichtverletzung des Anbieters, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den

Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche

aus dem Produkthaftungsgesetz.

Die Bearbeitung einer Sachmangelanzeige des Kunden durch den Anbieter führt nur zur

Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein

Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein.

Eine Nacherfüllung (Neulieferung oder Nachbesserung) kann ausschließlich auf die

Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben.


4.3 Rückgriffsansprüche bei Verträgen über digitale Produkte gemäß § 327u BGB bleiben

von den Ziffern 4.1 und 4.2 unberührt. Macht ein Abnehmer gegenüber dem Kunden einen

etwaigen Anspruch geltend, der zu einem Rückgriffsanspruch führen kann, wird der Kunde

den Anbieter unverzüglich über den geltend gemachten Anspruch und die für dessen

Beurteilung notwendigen sowie nützlichen weiteren Informationen in Kenntnis setzen. Der

Kunde wird dem Anbieter die Möglichkeit verschaffen, den vom Abnehmer des Kunden

geltend gemachten Anspruch zu befriedigen, außer soweit dies für den Kunden unzumutbar

ist. Der Kunde und der Anbieter werden sich mit dem Ziel abstimmen und

zusammenarbeiten, einen berechtigten Anspruch des Abnehmers des Kunden möglichst

aufwands- und kostengünstig zu befriedigen.


4.4 Der Anbieter kann Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit

a) er aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, außer der

Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag,

oder

b) eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden

als Mangel nachweisbar ist, oder

c) zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des

Kunden (siehe auch 2.2, 2.3, 2.4 und 5.2) anfällt.


5. Rechtsmängel


5.1 Für Verletzungen von Rechten Dritter durch seine Leistung haftet der Anbieter nur,

soweit die Leistung vertragsgemäß und insbesondere im vertraglich vorgesehenen

Nutzungsumfeld eingesetzt wird.

Der Anbieter haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nur innerhalb der Europäischen

Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen

Nutzung der Leistung. 4.1 Satz 1 gilt entsprechend.


5.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung des Anbieters

seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Kunde unverzüglich den Anbieter. Der Anbieter und

ggf. dessen Vorlieferanten sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig

die geltend gemachten Ansprüche auf deren Kosten abzuwehren.

Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er dem Anbieter

angemessen Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Art und Weise

abzuwehren.


5.3 Werden durch eine Leistung des Anbieters Rechte Dritter verletzt, wird der Anbieternach

eigener Wahl und auf eigene Kosten

a) dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder

b) die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder

c) die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung (abzüglich

einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn der Anbieter

keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann.

Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.


5.4 Ansprüchen des Kunden wegen Rechtsmängeln verjähren entsprechend 4.2. Für

Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gilt Ziffer 6 ergänzend, für

zusätzlichen Aufwand des Anbieters gilt Ziffer 4.3 entsprechend.


6. Allgemeine Haftung des Anbieters


6.1 Der Anbieter haftet dem Kunden stets

a) für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich

oder grob fahrlässig verursachten Schäden,

b) nach dem Produkthaftungsgesetz und

c) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die

der Anbieter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.


6.2 Der Anbieter haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, außer soweit er eine wesentliche

Vertragspflicht verletzt hat, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des

Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des

Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und

vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und

ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Folgeschäden ist

ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Vertragswert begrenzt, bei laufender Vergütung auf die Höhe der Vergütung pro Vertragsjahr,

jedoch nicht auf weniger als € 50.000. Für die Verjährung gilt 4.2 entsprechend. Die Vertragspartner können bei Vertragsabschluss eine weitergehende Haftung, üblicherweise gegen eine gesonderte Vergütung, schriftlich vereinbaren. Die Haftung gemäß 6.1 b) bleibt von diesem Absatz unberührt.

Ergänzend und vorrangig ist die Haftung des Anbieters wegen leichter Fahrlässigkeit aus

dem jeweiligen Vertrag und seiner Durchführung auf Schadens- und Aufwendungsersatz -

unabhängig vom Rechtsgrund - insgesamt begrenzt auf den in diesem Vertrag vereinbarten

Prozentsatz der bei Vertragsabschluss vereinbarten Vergütung. Die Haftung gemäß 6.1 b)

bleibt von diesem Absatz unberührt.


6.3 Aus einer Garantieerklärung haftet der Anbieter nur auf Schadensersatz, wenn dies in

der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei leichter

Fahrlässigkeit den Beschränkungen gemäß Ziffer 6.2.


6.4 Bei Verlust von Daten haftet der Anbieter nur für denjenigen Aufwand, der für die

Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden

erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Anbieters tritt diese Haftung nur ein, wenn

der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine

ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.


6.5 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen

den Anbieter gelten Ziffern 6.1 bis 6.4 entsprechend. Ziffern 3.3 und 3.4 bleiben unberührt.


7. Datenschutz


Der Kunde wird mit dem Anbieter datenschutzrechtlich notwendige Vereinbarungen für den

Umgang mit personenbezogenen Daten abschließen.


8. Sonstiges


8.1 Der Kunde wird für die Lieferungen oder Leistungen anzuwendende Import- und Export-

Vorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere solche der USA. Bei

grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren

und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren

im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen

eigenverantwortlich abwickeln, außer soweit anderes ausdrücklich vereinbart ist.


8.2 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.


8.3 Der Anbieter erbringt seine Leistungen unter Zugrundelegung seiner Allgemeinen

Geschäftsbedingungen (AGB). AGB des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn der

Anbieter solchen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

Die Annahme der Leistungen durch den Kunden gilt als Anerkennung der AGB des

Anbieters unter Verzicht auf AGB des Kunden.

Andere Bedingungen sind nur verbindlich, wenn der Anbieter sie schriftlich anerkannt hat;

ergänzend gelten dann die AGB des Anbieters.


8.4 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sollen nur schriftlich vereinbart werden.

Soweit Schriftform vereinbart ist (z.B. für Kündigungen, Rücktritt), genügt Textform nicht.


8.5 Gerichtsstand gegenüber einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen

Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz des Anbieters.

Der Anbieter kann den Kunden auch an dessen Sitz verklagen.



Vertragsbedingungen für Dienstleistungen

1. Vertragsgegenstand


1.1 Der Anbieter erbringt die Dienstleistung ausschließlich gemäß der im Vertrag und

nachfolgend vereinbarten Bedingungen gegen die vertraglich vereinbarte Vergütung.

Die Projekt- und Erfolgsverantwortung trägt der Kunde. Der Anbieter erbringt die

Dienstleistung nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung.


1.2 Der Vertragsgegenstand kann in einer einmaligen, auch in Teilen zu erbringenden

Leistung bestehen oder auf Dauer angelegt sein.


2. Durchführung der Dienstleistung


2.1 Ort der Leistungserbringung ist der Sitz des Anbieters, soweit nichts anderes vereinbart

ist.


2.2 Der Anbieter erbringt die Leistung durch geeignete Mitarbeiter. Ein Anspruch des

Kunden auf die Leistungserbringung durch bestimmte Mitarbeiter des Anbieters besteht

nicht.


2.3 Der Anbieter bestimmt die Art und Weise der Leistungserbringung.


2.4 Der Kunde ist gegenüber den mit der Leistungserbringung befassten Mitarbeitern des

Anbieters nicht weisungsbefugt.


2.5 Sofern der Anbieter die Ergebnisse der Dienstleistung schriftlich darzustellen hat, ist

nur die schriftliche Darstellung maßgebend.


3. Mitwirkungspflichten


3.1 Der Kunde trägt Sorge dafür, dass der von ihm benannte Ansprechpartner dem Anbieter

die für die Erbringung der Dienstleistung notwendigen Unterlagen, Informationen und Daten vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stellt, soweit nicht vom Anbieter geschuldet. Darüber hinaus sorgt der Kunde für deren Aktualisierung. Der Anbieter darf von der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Unterlagen, Informationen und Daten ausgehen, außer soweit er erkennt oder erkennen muss, dass diese unvollständig oder unrichtig sind.


3.2 Der Kunde hat dazu die Dienstleistungserbringung durch den Anbieter zu beobachten.


4. Nutzungsrechte


4.1 An den Dienstleistungsergebnissen, die der Anbieter im Rahmen des Vertrages erbracht

und den Kunden übergeben hat, räumt er dem Kunden das nicht ausschließliche

und nicht übertragbare Recht ein, diese bei sich für eigene interne Zwecke im Rahmen

des vertraglich vorausgesetzten Einsatzzwecks auf Dauer zu nutzen, soweit nichts anderes

vereinbart ist.


4.2 Im Übrigen verbleiben alle Rechte beim Anbieter.

4.3 Der Anbieter kann dem Kunden eingeräumte Rechte zur Nutzung entziehen, wenn der

Kunde nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum

Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Der Anbieter hat dem Kunden vorher eine

Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die

unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann

der Anbieter den Widerruf auch ohne Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat dem Anbieter die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf schriftlich zu bestätigen.

Der Anbieter wird dem Kunden die Rechte zur Nutzung wieder einräumen, nachdem der

Kunde schriftlich dargelegt und versichert hat, dass durch seine Nutzung keinerlei Verstöße

gegen die Rechte des Anbieters mehr vorliegen sowie vorherige Verstöße und deren

Folgen beseitigt sind.


5. Laufzeit


5.1 Ist der Vertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen, kann er mit einer Frist von 3

Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Erstmals möglich

ist diese Kündigung zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Vertragsabschluss

folgt. Eine vereinbarte Mindestlaufzeit bleibt von diesem Kündigungsrecht unberührt.

Dies gilt jeweils nicht, soweit Abweichendes vereinbart ist.


5.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.


5.3 Kündigungserklärungen sind nur schriftlich wirksam.


5.4 Ein Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen


6. Vergütung


6.1 Der Anbieter kann die Vergütung jährlich anpassen.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Anbieter die Vergütung frühestens 12 Monate

nach Vertragsschluss erhöhen, wenn die erhöhte Vergütung dem aktuellen Listenpreis des

Anbieters entspricht. Weitere Erhöhungen können frühestens 12 Monate nach

Wirksamwerden einer vorangegangenen Erhöhung erfolgen. Eine Erhöhung wird 3 Monate

nach Ankündigung wirksam.

Der Kunde hat ein Kündigungsrecht, wenn sich die Vergütungssätze um mehr als fünf

Prozent erhöhen. Der Kunde kann innerhalb eines Monats ab Zugang der Ankündigung zum

Zeitpunkt der Wirksamkeit einer solchen Erhöhung kündigen.


6.2 Aufwandsnachweise gelten als genehmigt, soweit der Kunde nicht innerhalb von

7 Tagen nach Erhalt detailliert schriftlich widerspricht.


6.3 Reisekosten und -spesen sowie sonstige Aufwendungen werden nach der Preisliste des

Anbieters erstattet, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Reisezeit gilt als Arbeitszeit.


6.4 Der Anbieter kann Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit zusätzlicher Aufwand

wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden (siehe Ziffer 3) anfällt.


7. Leistungsstörungen


7.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Anbieter dies zu

vertreten (Leistungsstörung), so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen

ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu

erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich.

Diese Pflicht des Anbieters besteht nur, wenn der Kunde die Leistungsstörung schriftlich

und unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Kenntnis

rügt, außer soweit anderes vereinbart ist.


7.2 Für etwaige darüber hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt

Ziffer 6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen

.

8. Geltung der Allgemeinen Vertragsbedingungen


Ergänzend gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen des

Anbieters



Vertragsbedingungen für Werkverträge

1. Vertragsgegenstand und Leistungsbeschreibung


1.1 Der Anbieter erbringt die Werkleistung gemäß der im Vertrag und nachfolgend vereinbarten Bedingungen gegen die vertraglich vereinbarte Vergütung.


1.2 Die Erfolgsverantwortung trägt der Anbieter nur, soweit

a) die dafür maßgeblichen Kriterien bei Vertragsabschluss in der Leistungsbeschreibung in Bezug auf Umfang und Wirkung konkret und abschließend definiert wurden sowie Gegenstand des Vertrages geworden sind (vereinbarte Leistungskriterien) und

b) der Kunde seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt,

es sei denn, diese haben keine Auswirkungen auf die Leistungserbringung.


1.3 Die Leistungsbeschreibung beruht auf den vom Kunden mitgeteilten fachlichen und funktionalen Anforderungen des Kunden. Die Leistungsbeschreibung gibt insbesondere die vereinbarten Leistungskriterien (Ziffer 1.2 a) und etwa dafür anzuwendende Testkriterien abschließend wieder. Änderungen der Leistungsbeschreibung erfolgen nur gemäß Ziffer 4. Etwaige Analyse-, Planungs- und Beratungsleistungen für die Leistungsbeschreibung erbringt der Anbieter nur auf Grundlage eines gesonderten Vertrags. Soweit noch nicht in der Leistungsbeschreibung vereinbart, einigen sich die Vertragspartner bis zu einem im Vertrag vereinbarten Termin, sonst bis spätestens zwei Wochen nach Vertragsunterzeichnung anhand der vereinbarten Leistungskriterien auf die für deren Überprüfung durchzuführenden Testmittel wie etwa Testfälle (Ziffer 6.1 und 6.5 c). Soweit die Testmittel nicht bis zwei Wochen nach dem dafür vorgesehenen Termin vereinbart worden sind, kann der Anbieter seinerseits geeignete Testmittel verbindlich definieren. Die Interessen des Kunden sind dabei angemessen zu berücksichtigen.


1.4 Soweit der Anbieter keinen werkvertraglichen Erfolg schuldet, gelten, außer soweit anderes vereinbart ist, die Vertragsbedingungen für Dienstleistungen des Anbieters.


2. Zusammenarbeit der Vertragspartner


2.1 Die Ansprechpartner (Ziffer 2.1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen) haben die mit der Vertragsdurchführung zusammenhängenden Entscheidungen unverzüglich herbeizuführen und für notwendige Informationen zur Verfügung zu stehen. Die Entscheidungen der Ansprechpartner sind zu dokumentieren.


2.2 Ort der Leistungserbringung ist der Sitz des Anbieters, soweit nichts anderes vereinbart ist.


3. Mitwirkungspflichten


3.1 Der Kunde trägt Sorge dafür, dass dem Anbieter die für die Erbringung der Leistung notwendigen Unterlagen, Informationen und Daten vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stehen, soweit nicht vom Anbieter geschuldet. Der Anbieter darf von der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Unterlagen, Informationen und Daten ausgehen, außer soweit er erkennt oder erkennen muss, dass diese unvollständig oder unrichtig sind.

3.2 Der Kunde wird die nach Ziffer 1.3 definierten Testmittel rechtzeitig und ordnungsgemäß übergeben. Befindet sich der Kunde mit der Übergabe im Verzug, ist der Anbieter berechtigt, geeignete Testmittel auf Kosten des Kunden zu erstellen oder zu beschaffen.

3.3 Der Kunde hat Mängel insbesondere gemäß Ziffer 2.4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zu melden.


4. Verfahren für Leistungsänderungen


Beide Vertragspartner können Änderungen der Leistungsbeschreibung (siehe 1.3) und Leistungserbringung vorschlagen. Dafür ist folgendes Verfahren vereinbart:


4.1 Der Anbieter wird einen Änderungsvorschlag des Kunden sichten und ihm mitteilen, ob eine umfangreiche Prüfung dieses Änderungsvorschlages erforderlich ist oder nicht.


4.2 Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsvorschlages erforderlich, wird der Anbieter dem Kunden in angemessener Frist den dafür voraussichtlich benötigten Zeitraum und die Vergütung mitteilen. Der Kunde wird in angemessener Frist den Prüfungsauftrag erteilen oder ablehnen.


4.3 Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsvorschlages nicht erforderlich oder die beauftragte Prüfung abgeschlossen, wird der Anbieter dem Kunden entweder

a) mitteilen, dass der Änderungsvorschlag im Rahmen der vereinbarten Leistungen für den Anbieter nicht durchführbar ist oder

b) ein schriftliches Angebot zur Durchführung der Änderungen (Änderungsangebot) unterbreiten. Das Änderungsangebot enthält insbesondere die Änderungen der Leistungsbeschreibung und deren Auswirkungen auf den Leistungszeitraum, die geplanten Termine, die Testmittel und die Vergütung.


4.4 Der Kunde wird ein Änderungsangebot innerhalb der dort genannten Annahmefrist (Bindefrist) entweder ablehnen oder die Annahme schriftlich oder in einer anderen vereinbarten Form erklären. Eine etwaige Ablehnung wird der Kunde unverzüglich dem Anbieter mitteilen.


4.5 Anbieter und Kunde können vereinbaren, dass von einem Änderungsvorschlag betroffene Leistungen bis zur Beendigung der Prüfung oder – soweit ein Änderungsangebot unterbreitet wird – bis zum Ablauf der Bindefrist unterbrochen werden.


4.6 Bis zur Annahme des Änderungsangebots werden die Arbeiten auf der Grundlage der bisherigen vertraglichen Vereinbarungen weitergeführt. Die Leistungszeiträume verlängern sich um die Zahl der Kalendertage, an denen die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Änderungsvorschlag oder seiner Prüfung unterbrochen wurden. Der Anbieter kann für die Dauer der Unterbrechung (Ziffer 4.5) eine angemessene Vergütung verlangen, außer soweit der Anbieter seine von der Unterbrechung betroffenen Arbeitnehmer anderweitig eingesetzt oder einzusetzen böswillig unterlassen hat.


4.7 Das Änderungsverfahren wird auf Anforderung des Anbieters schriftlich oder in Textform auf einem Formular des Anbieters dokumentiert, soweit nichts anderes vereinbart ist. Jede Änderung der Leistungsbeschreibung ist schriftlich oder in einer anderen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Form zu vereinbaren.


4.8 Für Änderungsvorschläge des Anbieters gelten die Ziffern 4.2 bis 4.7 entsprechend.


4.9 Änderungsvorschläge sind an den Ansprechpartner (2.1) des Vertragspartners zu richten.


5. Nutzungsrechte


5.1 An den Leistungsergebnissen, die der Anbieter im Rahmen des Vertrags erbracht und dem Kunden übergeben hat, räumt er dem Kunden das nicht ausschließliche Recht ein, diese bei sich für eigene interne Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzzwecks auf Dauer zu nutzen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte ist nur bei vollständiger Aufgabe der Rechte des Kunden zulässig. Der Kunde ist verpflichtet, die ihn treffenden Pflichten und Nutzungsbeschränkungen dem Dritten aufzuerlegen. Dies gilt insbesondere für die Pflichten nach Ziffer 5.4. Der Kunde wird auf Anfrage des Anbieters die Aufgabe der eigenen Nutzung schriftlich bestätigen.


5.2 Im Übrigen verbleiben alle Rechte beim Anbieter.


5.3 Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.


5.4 Der Kunde darf nichts unternehmen, was einer unberechtigten Nutzung Vorschub leisten könnte. Insbesondere darf er nicht versuchen, die Programme zu dekompilieren, es sei denn, er ist nach § 69d UrhG für Schnittstellen zu nicht vom Anbieter zu liefernder Software dazu berechtigt. Vor einer Dekompilierung fordert der Kunde die erforderlichen Informationen zunächst beim Anbieter an.


5.5 Der Anbieter kann das Einsatzrecht des Kunden widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Der Anbieter hat dem Kunden vorher eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann der Anbieter den Widerruf auch ohne Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat dem Anbieter die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf schriftlich zu bestätigen. Der Anbieter wird dem Kunden das Einsatzrecht wieder einräumen, nachdem der Kunde schriftlich dargelegt und versichert hat, dass keinerlei Verstöße gegen das Einsatzrecht mehr vorliegen sowie vorherige Verstöße und deren Folgen beseitigt sind.


6. Abnahme


6.1 Der Kunde hat innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang des schriftlichen Abnahmeverlangens des Anbieters die Abnahme zu erklären, soweit keine andere Frist vereinbart wurde. Die Abnahmefrist soll schriftlich gesetzt werden. Während dieses Prüfungszeitraums kann sich der Kunde, ggf. anhand der Testmittel (Ziffer 1.3), davon überzeugen, dass die Werkleistungen vertragsgemäß sind.


6.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird ein gerügter Mangel einer der folgenden Kategorien zugeordnet:

a) Kategorie 1: Die Werkleistung ist mit einem Mangel behaftet, der die Nutzbarkeit unmöglich macht oder nur mit schwerwiegenden Einschränkungen erlaubt.

b) Kategorie 2: Die Werkleistung ist mit einem Mangel behaftet, der die Nutzbarkeit einschränkt, ohne dass ein Mangel der Kategorie 1 vorliegt.

c) Kategorie 3: Die Werkleistung ist mit einem Mangel behaftet, der die Nutzbarkeit nur unerheblich einschränkt.


6.3 Der Kunde kann die Abnahmeerklärung nur verweigern, wenn gleichzeitig ein Mangel der Kategorie 1 gerügt wird oder mehrere Mängel der Kategorie 2, die zusammen den Auswirkungen eines Mangels der Kategorie 1 gleichkommen. Die Verweigerung der Abnahme und die Mängelrüge bedürfen der Schriftform. Ansprüche wegen Mängeln nach Erklärung der Abnahme bleiben unberührt.


6.4 Bereits erklärte Teilabnahmen bleiben von späteren Abnahmeprüfungen für andere Leistungen unberührt.


6.5 Die Werkleistungen gelten auch ohne ausdrückliche Erklärung als abgenommen, wenn der Kunde die Werkleistung zu anderen als zu Testzwecken (Ziffer 1.3) in Gebrauch nimmt oder bei Verwendung der Testmittel die Tests durchgeführt werden können, ohne dass Mängel auftreten, die die Abnahme hindern.


6.6 Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden abgrenzbare Teilleistungen auch einzeln nach diesen Regelungen abgenommen.


7. Mangelansprüche des Kunden


7.1 Der Kunde hat Mangelansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar oder anderweitig nachweisbar sind.


7.2 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist.


7.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen.


7.4 Für Sachmängel gilt ergänzend Ziffer 4, für Rechtsmängel Ziffer 5 der Allgemeinen Vertragsbedingungen des Anbieters.


8. Vorzeitige Beendigung


8.1 Ist eine Mindestlaufzeit vereinbart, ist eine ordentliche Kündigung vor Ablauf ausgeschlossen.


8.2 Erklärt der Kunde vor Abnahme wirksam eine Kündigung, ist der Anbieter berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, abzüglich ersparter Aufwendungen.


8.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.


9. Geltung der Allgemeinen Vertragsbedingungen


Ergänzend gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen des Anbieters.