Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Vergütung, Zahlungen, Vorbehalte, vorzeitige Beendigung, Termine
1.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Vergütung nach Aufwand zu den bei
Vertragsschluss gültigen Preisen des Anbieters berechnet. Vergütungen sind
grundsätzlich Netto-Preise zuzüglich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer.
Der Anbieter kann monatlich abrechnen.
Werden Leistungen nach Aufwand vergütet,
dokumentiert der Anbieter die Art und Dauer der Tätigkeiten und übermittelt diese
Dokumentation mit der Rechnung.
1.2 Alle Rechnungen sind grundsätzlich spätestens 7 Kalendertage nach Rechnungsstellung
frei Zahlstelle ohne Abzug zu zahlen.
1.3 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückbehalten, soweit
ihm tatsächlich Zahlungsansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln der Leistung
zustehen. Wegen sonstiger Mängelansprüche kann der Kunde Zahlungen nur zu einem
unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten. Ziffer 4.1 gilt
entsprechend.
Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Mangelanspruch verjährt ist. Im
Übrigen kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
aufrechnen oder eine Zurückbehaltung ausüben.
1.4 Der Anbieter behält sich das Eigentum und einzuräumende Rechte an den Leistungen
bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor, für die berechtigte
Mängeleinbehalte gemäß 1.3. Satz 2 zu berücksichtigen sind. Weiterhin behält sich der
Anbieter das Eigentum vor bis zur Erfüllung aller seiner Ansprüche aus der
Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
Der Anbieter ist berechtigt, für die Dauer eines Zahlungsverzugs des Kunden diesem die
weitere Nutzung der Leistungen zu untersagen. Dieses Recht kann der Anbieter nur für
einen angemessenen Zeitraum geltend machen, in der Regel höchstens für 6 Monate. Darin
liegt kein Rücktritt vom Vertrag. § 449 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
Geben der Kunde oder dessen Abnehmer die Leistungen zurück, liegt in der
Entgegennahme der Leistungen kein Rücktritt des Anbieters, außer er hat den Rücktritt
ausdrücklich erklärt. Gleiches gilt für die Pfändung der Vorbehaltsware oder von Rechten
an der Vorbehaltsware durch den Anbieter.
Gegenstände unter Eigentums- oder Rechtsvorbehalt darf der Kunde weder verpfänden
noch sicherungsübereignen. Dem Kunden ist nur als Wiederverkäufer eine
Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass
dem Anbieter vom Kunden dessen Ansprüche gegen seine Abnehmer im Zusammenhang
mit der Weiterveräußerung wirksam abgetreten worden sind und der Kunde seinem
Abnehmer das Eigentum unter Vorbehalt der Zahlung überträgt. Der Kunde tritt durch den
Vertragsabschluss seine künftigen Ansprüche im Zusammenhang mit solchen
Veräußerungen gegen seine Abnehmer sicherungshalber an den Anbieter ab, der diese
Abtretung hiermit annimmt.
Soweit der Wert der Sicherungsrechte des Anbieters die Höhe der gesicherten Ansprüche
um mehr als 20% übersteigt, wird der Anbieter auf Wunsch des Kunden einen
entsprechenden Anteil der Sicherungsrechte freigeben.
1.5 Der Kunde ist verpflichtet, bei einer zulässigen Übertragung von Nutzungsrechten an
Lieferungen und Leistungen dem Empfänger deren vertraglich vereinbarte Beschränkungen
aufzuerlegen.
1.6 Gleicht der Kunde eine fällige Forderung zum vertragsgemäßen Zahlungstermin ganz
oder teilweise nicht aus, kann der Anbieter vereinbarte Zahlungsziele für alle Forderungen
widerrufen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder
gegen Sicherheit durch Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen
Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. Die Vorkasse hat den jeweiligen
Abrechnungszeitraum oder – bei Einmalleistungen – deren Vergütung zu umfassen.
1.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden, seine Pflichten gegenüber dem Anbieter
zu erfüllen, kann der Anbieter bestehende Austauschverträge mit dem Kunden durch
Rücktritt, Dauerschuldverhältnisse durch Kündigung fristlos beenden, auch bei einem
Insolvenzantrag des Kunden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird
den Anbieter frühzeitig schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.
1.8 Feste Leistungstermine sollen ausschließlich ausdrücklich in dokumentierter Form
vereinbart werden. Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem
Vorbehalt, dass der Anbieter die Leistungen seiner jeweiligen Vorlieferanten rechtzeitig und
vertragsgemäß erhält.
2. Zusammenarbeit, Mitwirkungspflichten, Vertraulichkeit
2.1 Kunde und Anbieter benennen jeweils einen verantwortlichen Ansprechpartner. Die
Kommunikation zwischen dem Kunden und dem Anbieter erfolgt, soweit nichts anderes
vereinbart ist, über diese Ansprechpartner. Die Ansprechpartner haben alle mit der
Vertragsdurchführung zusammenhängenden Entscheidungen unverzüglich herbeizuführen.
Die Entscheidungen sind verbindlich zu dokumentieren.
2.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner
Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen
Voraussetzungen zu schaffen. Dazu wird er insbesondere notwendige Informationen zur
Verfügung stellen und bei Bedarf einen Remotezugang auf das Kundensystem ermöglichen.
Soweit aus Sicherheitsgründen oder sonstigen Gründen ein Remotezugang nicht möglich
ist, verlängern sich davon betroffene Fristen angemessen; für weitere Auswirkungen werden
die Vertragspartner eine angemessene Regelung vereinbaren.
Der Kunde sorgt ferner dafür, dass fachkundiges Personal für die Unterstützung des Anbieters zur Verfügung steht.
Soweit im Vertrag vereinbart ist, dass Leistungen vor Ort beim Kunden erbracht werden
können, stellt der Kunde auf Wunsch des Anbieters unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze
und Arbeitsmittel zur Verfügung.
2.3 Der Kunde hat Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter
Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen
schriftlich zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum
Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des
Mangels. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden dafür die entsprechenden Formulare
und Verfahren des Anbieters verwendet.
2.4 Der Kunde wird den Anbieter bei Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen
gegenüber anderen Beteiligten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung
angemessen auf Anforderung unterstützen. Dies gilt insbesondere für Rückgriffsanspruche
des Anbieters gegen Vorlieferanten.
2.5 Die Vertragspartner sind verpflichtet, über Geschäftsgeheimnisse sowie über sonstige
als vertraulich bezeichnete Informationen (z.B. in Unterlagen, Dokumenten,
Datenbeständen), die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden,
Stillschweigen zu wahren und diese ohne schriftliche Einwilligung des anderen
Vertragspartners weder über den Vertragszweck hinaus zu nutzen noch offen zu legen.
Der jeweils empfangende Vertragspartner ist verpflichtet, für Geschäftsgeheimnisse und für
als vertraulich bezeichnete Informationen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen zu
treffen. Die Vertragspartner sind nicht berechtigt, Geschäftsgeheimnisse des anderen
Vertragspartners durch Beobachten, Untersuchen, Rückbau oder Testen des
Vertragsgegenstands zu erlangen. Gleiches gilt für sonstige bei Vertragsdurchführung
erhaltene Informationen oder Gegenstände.
Die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen sowie sonstigen als vertraulich bezeichneten
Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder Abwicklung
des Vertrags beteiligt sind, darf nur mit schriftlicher Einwilligung des jeweils anderen
Vertragspartners erfolgen.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet die Verpflichtung zur Geheimhaltung für sonstige
als vertraulich bezeichnete Informationen nach Ablauf von fünf Jahren nach Bekanntwerden
der jeweiligen Information, bei Dauerschuldverhältnissen jedoch nicht vor deren
Beendigung. Geschäftsgeheimnisse sind zeitlich unbegrenzt geheim zu halten.
Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell
eingesetzten Dritten auferlegen.
2.6 Den Vertragspartnern ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte
Kommunikation(z.B. per Email) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist.
Bei dieser Art der Kommunikation werden sie daher keine Ansprüche geltend machen, die
durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine
Verschlüsselung vereinbart worden ist.
2.7 Der Anbieter ist berechtigt, die Zusammenarbeit mit dem Kunden gegenüber Dritten als
Referenz zu verwenden und den Kunden in die eigene Referenzliste auf seiner Internetseite
oder anderen Werbematerialien aufzunehmen. Dieses beinhaltet auch das Recht zur
Verwendung des Namens des Kunden und dessen Logo sowie die Verlinkung auf die
Internetseite des Kunden.
3. Störungen bei der Leistungserbringung
3.1 Wenn eine Ursache, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder
Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt („Störung“), verschieben sich die
Termine um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen
Wiederanlaufphase. Ein Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner über die
Ursache einer in seinem Bereich aufgetretenen Störung und die Dauer der Verschiebung
unverzüglich zu unterrichten.
3.2 Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Störung, kann der Anbieter auch die Vergütung
des Mehraufwands verlangen, außer der Kunde hat die Störung nicht zu vertreten
und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs.
3.3 Wenn der Kunde wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung des Anbieters vom Vertrag
zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann oder solches
behauptet, wird der Kunde auf Verlangen des Anbieters innerhalb angemessener gesetzter
Frist schriftlich erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder weiterhin die Leistungserbringung wünscht. Bei einem Rücktritt hat der Kunde dem Anbieter den
Wert zuvor bestehender Nutzungsmöglichkeiten zu erstatten; gleiches gilt für
Verschlechterungen durch bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Gerät der Anbieter mit der Leistungserbringung in Verzug, ist der Schadens- und
Aufwendungsersatz des Kunden wegen des Verzugs für jede vollendete Woche des Verzugs
beschränkt auf 0,5 % des Preises für den Teil der vertraglichen Leistung, der auf Grund des
Verzugs nicht genutzt werden kann. Die Verzugshaftung ist begrenzt auf insgesamt
höchstens 5 % der Vergütung für sämtliche, vom Verzug betroffene vertragliche Leistungen;
bei Dauerschuldverhältnissen bezogen auf die Vergütung für die jeweils betroffenen
Leistungen für das volle Kalenderjahr. Ergänzend und vorrangig gilt ein bei Vertragsabschluss vereinbarter Prozentsatz der bei Vertragsabschluss vereinbarten Vergütung. Dies gilt nicht, soweit ein Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Anbieters beruht.
3.4 Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung vom Anbieter zu vertreten
ist. Macht der Kunde wegen der Verzögerung berechtigt Schadens- oder Aufwendungsersatz
statt der Leistung geltend, so ist er berechtigt, für jede vollendete Woche der Verzögerung 0,5 % des Preises für den Teil der Leistung zu verlangen, der auf Grund der Verzögerung nicht genutzt werden kann, jedoch insgesamt höchstens 5 % dieses Preises. 3.3 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
4. Sachmängel und Aufwandsersatz
4.1 Der Anbieter leistet Gewähr für die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der
Leistungen. Für eine nur unerhebliche Abweichung der Leistungen des Anbieters von der
vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln.
Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer
Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung.
Gleiches gilt bei nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Kunden nachweisbaren
Softwarefehlern. Dies gilt auch bei Schäden aufgrund besonderer äußerer Einflüsse, die
nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Ansprüche wegen Mängeln bestehen ebenfalls
nicht bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte,
außer diese erschwert die Analyse und die Beseitigung eines Sachmangels nicht.
Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 6. ergänzend.
4.2 Die Verjährungsfrist für Sachmangelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriff nach § 478 BGB bleiben
unberührt. Gleiches gilt, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder § 634a Abs. 1 Nr.
2 BGB längere Fristen vorschreibt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Anbieters, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den
Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche
aus dem Produkthaftungsgesetz.
Die Bearbeitung einer Sachmangelanzeige des Kunden durch den Anbieter führt nur zur
Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein
Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein.
Eine Nacherfüllung (Neulieferung oder Nachbesserung) kann ausschließlich auf die
Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben.
4.3 Rückgriffsansprüche bei Verträgen über digitale Produkte gemäß § 327u BGB bleiben
von den Ziffern 4.1 und 4.2 unberührt. Macht ein Abnehmer gegenüber dem Kunden einen
etwaigen Anspruch geltend, der zu einem Rückgriffsanspruch führen kann, wird der Kunde
den Anbieter unverzüglich über den geltend gemachten Anspruch und die für dessen
Beurteilung notwendigen sowie nützlichen weiteren Informationen in Kenntnis setzen. Der
Kunde wird dem Anbieter die Möglichkeit verschaffen, den vom Abnehmer des Kunden
geltend gemachten Anspruch zu befriedigen, außer soweit dies für den Kunden unzumutbar
ist. Der Kunde und der Anbieter werden sich mit dem Ziel abstimmen und
zusammenarbeiten, einen berechtigten Anspruch des Abnehmers des Kunden möglichst
aufwands- und kostengünstig zu befriedigen.
4.4 Der Anbieter kann Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit
a) er aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, außer der
Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag,
oder
b) eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden
als Mangel nachweisbar ist, oder
c) zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des
Kunden (siehe auch 2.2, 2.3, 2.4 und 5.2) anfällt.
5. Rechtsmängel
5.1 Für Verletzungen von Rechten Dritter durch seine Leistung haftet der Anbieter nur,
soweit die Leistung vertragsgemäß und insbesondere im vertraglich vorgesehenen
Nutzungsumfeld eingesetzt wird.
Der Anbieter haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nur innerhalb der Europäischen
Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen
Nutzung der Leistung. 4.1 Satz 1 gilt entsprechend.
5.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung des Anbieters
seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Kunde unverzüglich den Anbieter. Der Anbieter und
ggf. dessen Vorlieferanten sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig
die geltend gemachten Ansprüche auf deren Kosten abzuwehren.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er dem Anbieter
angemessen Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Art und Weise
abzuwehren.
5.3 Werden durch eine Leistung des Anbieters Rechte Dritter verletzt, wird der Anbieternach
eigener Wahl und auf eigene Kosten
a) dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
b) die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder
c) die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung (abzüglich
einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn der Anbieter
keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann.
Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.
5.4 Ansprüchen des Kunden wegen Rechtsmängeln verjähren entsprechend 4.2. Für
Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gilt Ziffer 6 ergänzend, für
zusätzlichen Aufwand des Anbieters gilt Ziffer 4.3 entsprechend.
6. Allgemeine Haftung des Anbieters
6.1 Der Anbieter haftet dem Kunden stets
a) für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursachten Schäden,
b) nach dem Produkthaftungsgesetz und
c) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die
der Anbieter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
6.2 Der Anbieter haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, außer soweit er eine wesentliche
Vertragspflicht verletzt hat, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und
vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und
ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Folgeschäden ist
ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Vertragswert begrenzt, bei laufender Vergütung auf die Höhe der Vergütung pro Vertragsjahr,
jedoch nicht auf weniger als € 50.000. Für die Verjährung gilt 4.2 entsprechend. Die Vertragspartner können bei Vertragsabschluss eine weitergehende Haftung, üblicherweise gegen eine gesonderte Vergütung, schriftlich vereinbaren. Die Haftung gemäß 6.1 b) bleibt von diesem Absatz unberührt.
Ergänzend und vorrangig ist die Haftung des Anbieters wegen leichter Fahrlässigkeit aus
dem jeweiligen Vertrag und seiner Durchführung auf Schadens- und Aufwendungsersatz -
unabhängig vom Rechtsgrund - insgesamt begrenzt auf den in diesem Vertrag vereinbarten
Prozentsatz der bei Vertragsabschluss vereinbarten Vergütung. Die Haftung gemäß 6.1 b)
bleibt von diesem Absatz unberührt.
6.3 Aus einer Garantieerklärung haftet der Anbieter nur auf Schadensersatz, wenn dies in
der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei leichter
Fahrlässigkeit den Beschränkungen gemäß Ziffer 6.2.
6.4 Bei Verlust von Daten haftet der Anbieter nur für denjenigen Aufwand, der für die
Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden
erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Anbieters tritt diese Haftung nur ein, wenn
der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine
ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.
6.5 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen
den Anbieter gelten Ziffern 6.1 bis 6.4 entsprechend. Ziffern 3.3 und 3.4 bleiben unberührt.
7. Datenschutz
Der Kunde wird mit dem Anbieter datenschutzrechtlich notwendige Vereinbarungen für den
Umgang mit personenbezogenen Daten abschließen.
8. Sonstiges
8.1 Der Kunde wird für die Lieferungen oder Leistungen anzuwendende Import- und Export-
Vorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere solche der USA. Bei
grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren
und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren
im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen
eigenverantwortlich abwickeln, außer soweit anderes ausdrücklich vereinbart ist.
8.2 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
8.3 Der Anbieter erbringt seine Leistungen unter Zugrundelegung seiner Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB). AGB des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn der
Anbieter solchen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
Die Annahme der Leistungen durch den Kunden gilt als Anerkennung der AGB des
Anbieters unter Verzicht auf AGB des Kunden.
Andere Bedingungen sind nur verbindlich, wenn der Anbieter sie schriftlich anerkannt hat;
ergänzend gelten dann die AGB des Anbieters.
8.4 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sollen nur schriftlich vereinbart werden.
Soweit Schriftform vereinbart ist (z.B. für Kündigungen, Rücktritt), genügt Textform nicht.
8.5 Gerichtsstand gegenüber einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz des Anbieters.
Der Anbieter kann den Kunden auch an dessen Sitz verklagen.
Vertragsbedingungen für Dienstleistungen
1. Vertragsgegenstand
1.1 Der Anbieter erbringt die Dienstleistung ausschließlich gemäß der im Vertrag und
nachfolgend vereinbarten Bedingungen gegen die vertraglich vereinbarte Vergütung.
Die Projekt- und Erfolgsverantwortung trägt der Kunde. Der Anbieter erbringt die
Dienstleistung nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung.
1.2 Der Vertragsgegenstand kann in einer einmaligen, auch in Teilen zu erbringenden
Leistung bestehen oder auf Dauer angelegt sein.
2. Durchführung der Dienstleistung
2.1 Ort der Leistungserbringung ist der Sitz des Anbieters, soweit nichts anderes vereinbart
ist.
2.2 Der Anbieter erbringt die Leistung durch geeignete Mitarbeiter. Ein Anspruch des
Kunden auf die Leistungserbringung durch bestimmte Mitarbeiter des Anbieters besteht
nicht.
2.3 Der Anbieter bestimmt die Art und Weise der Leistungserbringung.
2.4 Der Kunde ist gegenüber den mit der Leistungserbringung befassten Mitarbeitern des
Anbieters nicht weisungsbefugt.
2.5 Sofern der Anbieter die Ergebnisse der Dienstleistung schriftlich darzustellen hat, ist
nur die schriftliche Darstellung maßgebend.
3. Mitwirkungspflichten
3.1 Der Kunde trägt Sorge dafür, dass der von ihm benannte Ansprechpartner dem Anbieter
die für die Erbringung der Dienstleistung notwendigen Unterlagen, Informationen und Daten vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stellt, soweit nicht vom Anbieter geschuldet. Darüber hinaus sorgt der Kunde für deren Aktualisierung. Der Anbieter darf von der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Unterlagen, Informationen und Daten ausgehen, außer soweit er erkennt oder erkennen muss, dass diese unvollständig oder unrichtig sind.
3.2 Der Kunde hat dazu die Dienstleistungserbringung durch den Anbieter zu beobachten.
4. Nutzungsrechte
4.1 An den Dienstleistungsergebnissen, die der Anbieter im Rahmen des Vertrages erbracht
und den Kunden übergeben hat, räumt er dem Kunden das nicht ausschließliche
und nicht übertragbare Recht ein, diese bei sich für eigene interne Zwecke im Rahmen
des vertraglich vorausgesetzten Einsatzzwecks auf Dauer zu nutzen, soweit nichts anderes
vereinbart ist.
4.2 Im Übrigen verbleiben alle Rechte beim Anbieter.
4.3 Der Anbieter kann dem Kunden eingeräumte Rechte zur Nutzung entziehen, wenn der
Kunde nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum
Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Der Anbieter hat dem Kunden vorher eine
Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann
der Anbieter den Widerruf auch ohne Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat dem Anbieter die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf schriftlich zu bestätigen.
Der Anbieter wird dem Kunden die Rechte zur Nutzung wieder einräumen, nachdem der
Kunde schriftlich dargelegt und versichert hat, dass durch seine Nutzung keinerlei Verstöße
gegen die Rechte des Anbieters mehr vorliegen sowie vorherige Verstöße und deren
Folgen beseitigt sind.
5. Laufzeit
5.1 Ist der Vertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen, kann er mit einer Frist von 3
Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Erstmals möglich
ist diese Kündigung zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Vertragsabschluss
folgt. Eine vereinbarte Mindestlaufzeit bleibt von diesem Kündigungsrecht unberührt.
Dies gilt jeweils nicht, soweit Abweichendes vereinbart ist.
5.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
5.3 Kündigungserklärungen sind nur schriftlich wirksam.
5.4 Ein Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen
6. Vergütung
6.1 Der Anbieter kann die Vergütung jährlich anpassen.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Anbieter die Vergütung frühestens 12 Monate
nach Vertragsschluss erhöhen, wenn die erhöhte Vergütung dem aktuellen Listenpreis des
Anbieters entspricht. Weitere Erhöhungen können frühestens 12 Monate nach
Wirksamwerden einer vorangegangenen Erhöhung erfolgen. Eine Erhöhung wird 3 Monate
nach Ankündigung wirksam.
Der Kunde hat ein Kündigungsrecht, wenn sich die Vergütungssätze um mehr als fünf
Prozent erhöhen. Der Kunde kann innerhalb eines Monats ab Zugang der Ankündigung zum
Zeitpunkt der Wirksamkeit einer solchen Erhöhung kündigen.
6.2 Aufwandsnachweise gelten als genehmigt, soweit der Kunde nicht innerhalb von
7 Tagen nach Erhalt detailliert schriftlich widerspricht.
6.3 Reisekosten und -spesen sowie sonstige Aufwendungen werden nach der Preisliste des
Anbieters erstattet, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Reisezeit gilt als Arbeitszeit.
6.4 Der Anbieter kann Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit zusätzlicher Aufwand
wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden (siehe Ziffer 3) anfällt.
7. Leistungsstörungen
7.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Anbieter dies zu
vertreten (Leistungsstörung), so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen
ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu
erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich.
Diese Pflicht des Anbieters besteht nur, wenn der Kunde die Leistungsstörung schriftlich
und unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Kenntnis
rügt, außer soweit anderes vereinbart ist.
7.2 Für etwaige darüber hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt
Ziffer 6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen
.
8. Geltung der Allgemeinen Vertragsbedingungen
Ergänzend gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen des
Anbieters
Vertragsbedingungen für Werkverträge
1. Vertragsgegenstand und Leistungsbeschreibung
1.1 Der Anbieter erbringt die Werkleistung gemäß der im Vertrag und nachfolgend vereinbarten Bedingungen gegen die vertraglich vereinbarte Vergütung.
1.2 Die Erfolgsverantwortung trägt der Anbieter nur, soweit
a) die dafür maßgeblichen Kriterien bei Vertragsabschluss in der Leistungsbeschreibung in Bezug auf Umfang und Wirkung konkret und abschließend definiert wurden sowie Gegenstand des Vertrages geworden sind (vereinbarte Leistungskriterien) und
b) der Kunde seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt,
es sei denn, diese haben keine Auswirkungen auf die Leistungserbringung.
1.3 Die Leistungsbeschreibung beruht auf den vom Kunden mitgeteilten fachlichen und funktionalen Anforderungen des Kunden. Die Leistungsbeschreibung gibt insbesondere die vereinbarten Leistungskriterien (Ziffer 1.2 a) und etwa dafür anzuwendende Testkriterien abschließend wieder. Änderungen der Leistungsbeschreibung erfolgen nur gemäß Ziffer 4. Etwaige Analyse-, Planungs- und Beratungsleistungen für die Leistungsbeschreibung erbringt der Anbieter nur auf Grundlage eines gesonderten Vertrags. Soweit noch nicht in der Leistungsbeschreibung vereinbart, einigen sich die Vertragspartner bis zu einem im Vertrag vereinbarten Termin, sonst bis spätestens zwei Wochen nach Vertragsunterzeichnung anhand der vereinbarten Leistungskriterien auf die für deren Überprüfung durchzuführenden Testmittel wie etwa Testfälle (Ziffer 6.1 und 6.5 c). Soweit die Testmittel nicht bis zwei Wochen nach dem dafür vorgesehenen Termin vereinbart worden sind, kann der Anbieter seinerseits geeignete Testmittel verbindlich definieren. Die Interessen des Kunden sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
1.4 Soweit der Anbieter keinen werkvertraglichen Erfolg schuldet, gelten, außer soweit anderes vereinbart ist, die Vertragsbedingungen für Dienstleistungen des Anbieters.
2. Zusammenarbeit der Vertragspartner
2.1 Die Ansprechpartner (Ziffer 2.1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen) haben die mit der Vertragsdurchführung zusammenhängenden Entscheidungen unverzüglich herbeizuführen und für notwendige Informationen zur Verfügung zu stehen. Die Entscheidungen der Ansprechpartner sind zu dokumentieren.
2.2 Ort der Leistungserbringung ist der Sitz des Anbieters, soweit nichts anderes vereinbart ist.
3. Mitwirkungspflichten
3.1 Der Kunde trägt Sorge dafür, dass dem Anbieter die für die Erbringung der Leistung notwendigen Unterlagen, Informationen und Daten vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stehen, soweit nicht vom Anbieter geschuldet. Der Anbieter darf von der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Unterlagen, Informationen und Daten ausgehen, außer soweit er erkennt oder erkennen muss, dass diese unvollständig oder unrichtig sind.
3.2 Der Kunde wird die nach Ziffer 1.3 definierten Testmittel rechtzeitig und ordnungsgemäß übergeben. Befindet sich der Kunde mit der Übergabe im Verzug, ist der Anbieter berechtigt, geeignete Testmittel auf Kosten des Kunden zu erstellen oder zu beschaffen.
3.3 Der Kunde hat Mängel insbesondere gemäß Ziffer 2.4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zu melden.
4. Verfahren für Leistungsänderungen
Beide Vertragspartner können Änderungen der Leistungsbeschreibung (siehe 1.3) und Leistungserbringung vorschlagen. Dafür ist folgendes Verfahren vereinbart:
4.1 Der Anbieter wird einen Änderungsvorschlag des Kunden sichten und ihm mitteilen, ob eine umfangreiche Prüfung dieses Änderungsvorschlages erforderlich ist oder nicht.
4.2 Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsvorschlages erforderlich, wird der Anbieter dem Kunden in angemessener Frist den dafür voraussichtlich benötigten Zeitraum und die Vergütung mitteilen. Der Kunde wird in angemessener Frist den Prüfungsauftrag erteilen oder ablehnen.
4.3 Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsvorschlages nicht erforderlich oder die beauftragte Prüfung abgeschlossen, wird der Anbieter dem Kunden entweder
a) mitteilen, dass der Änderungsvorschlag im Rahmen der vereinbarten Leistungen für den Anbieter nicht durchführbar ist oder
b) ein schriftliches Angebot zur Durchführung der Änderungen (Änderungsangebot) unterbreiten. Das Änderungsangebot enthält insbesondere die Änderungen der Leistungsbeschreibung und deren Auswirkungen auf den Leistungszeitraum, die geplanten Termine, die Testmittel und die Vergütung.
4.4 Der Kunde wird ein Änderungsangebot innerhalb der dort genannten Annahmefrist (Bindefrist) entweder ablehnen oder die Annahme schriftlich oder in einer anderen vereinbarten Form erklären. Eine etwaige Ablehnung wird der Kunde unverzüglich dem Anbieter mitteilen.
4.5 Anbieter und Kunde können vereinbaren, dass von einem Änderungsvorschlag betroffene Leistungen bis zur Beendigung der Prüfung oder – soweit ein Änderungsangebot unterbreitet wird – bis zum Ablauf der Bindefrist unterbrochen werden.
4.6 Bis zur Annahme des Änderungsangebots werden die Arbeiten auf der Grundlage der bisherigen vertraglichen Vereinbarungen weitergeführt. Die Leistungszeiträume verlängern sich um die Zahl der Kalendertage, an denen die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Änderungsvorschlag oder seiner Prüfung unterbrochen wurden. Der Anbieter kann für die Dauer der Unterbrechung (Ziffer 4.5) eine angemessene Vergütung verlangen, außer soweit der Anbieter seine von der Unterbrechung betroffenen Arbeitnehmer anderweitig eingesetzt oder einzusetzen böswillig unterlassen hat.
4.7 Das Änderungsverfahren wird auf Anforderung des Anbieters schriftlich oder in Textform auf einem Formular des Anbieters dokumentiert, soweit nichts anderes vereinbart ist. Jede Änderung der Leistungsbeschreibung ist schriftlich oder in einer anderen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Form zu vereinbaren.
4.8 Für Änderungsvorschläge des Anbieters gelten die Ziffern 4.2 bis 4.7 entsprechend.
4.9 Änderungsvorschläge sind an den Ansprechpartner (2.1) des Vertragspartners zu richten.
5. Nutzungsrechte
5.1 An den Leistungsergebnissen, die der Anbieter im Rahmen des Vertrags erbracht und dem Kunden übergeben hat, räumt er dem Kunden das nicht ausschließliche Recht ein, diese bei sich für eigene interne Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzzwecks auf Dauer zu nutzen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte ist nur bei vollständiger Aufgabe der Rechte des Kunden zulässig. Der Kunde ist verpflichtet, die ihn treffenden Pflichten und Nutzungsbeschränkungen dem Dritten aufzuerlegen. Dies gilt insbesondere für die Pflichten nach Ziffer 5.4. Der Kunde wird auf Anfrage des Anbieters die Aufgabe der eigenen Nutzung schriftlich bestätigen.
5.2 Im Übrigen verbleiben alle Rechte beim Anbieter.
5.3 Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
5.4 Der Kunde darf nichts unternehmen, was einer unberechtigten Nutzung Vorschub leisten könnte. Insbesondere darf er nicht versuchen, die Programme zu dekompilieren, es sei denn, er ist nach § 69d UrhG für Schnittstellen zu nicht vom Anbieter zu liefernder Software dazu berechtigt. Vor einer Dekompilierung fordert der Kunde die erforderlichen Informationen zunächst beim Anbieter an.
5.5 Der Anbieter kann das Einsatzrecht des Kunden widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Der Anbieter hat dem Kunden vorher eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann der Anbieter den Widerruf auch ohne Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat dem Anbieter die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf schriftlich zu bestätigen. Der Anbieter wird dem Kunden das Einsatzrecht wieder einräumen, nachdem der Kunde schriftlich dargelegt und versichert hat, dass keinerlei Verstöße gegen das Einsatzrecht mehr vorliegen sowie vorherige Verstöße und deren Folgen beseitigt sind.
6. Abnahme
6.1 Der Kunde hat innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang des schriftlichen Abnahmeverlangens des Anbieters die Abnahme zu erklären, soweit keine andere Frist vereinbart wurde. Die Abnahmefrist soll schriftlich gesetzt werden. Während dieses Prüfungszeitraums kann sich der Kunde, ggf. anhand der Testmittel (Ziffer 1.3), davon überzeugen, dass die Werkleistungen vertragsgemäß sind.
6.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird ein gerügter Mangel einer der folgenden Kategorien zugeordnet:
a) Kategorie 1: Die Werkleistung ist mit einem Mangel behaftet, der die Nutzbarkeit unmöglich macht oder nur mit schwerwiegenden Einschränkungen erlaubt.
b) Kategorie 2: Die Werkleistung ist mit einem Mangel behaftet, der die Nutzbarkeit einschränkt, ohne dass ein Mangel der Kategorie 1 vorliegt.
c) Kategorie 3: Die Werkleistung ist mit einem Mangel behaftet, der die Nutzbarkeit nur unerheblich einschränkt.
6.3 Der Kunde kann die Abnahmeerklärung nur verweigern, wenn gleichzeitig ein Mangel der Kategorie 1 gerügt wird oder mehrere Mängel der Kategorie 2, die zusammen den Auswirkungen eines Mangels der Kategorie 1 gleichkommen. Die Verweigerung der Abnahme und die Mängelrüge bedürfen der Schriftform. Ansprüche wegen Mängeln nach Erklärung der Abnahme bleiben unberührt.
6.4 Bereits erklärte Teilabnahmen bleiben von späteren Abnahmeprüfungen für andere Leistungen unberührt.
6.5 Die Werkleistungen gelten auch ohne ausdrückliche Erklärung als abgenommen, wenn der Kunde die Werkleistung zu anderen als zu Testzwecken (Ziffer 1.3) in Gebrauch nimmt oder bei Verwendung der Testmittel die Tests durchgeführt werden können, ohne dass Mängel auftreten, die die Abnahme hindern.
6.6 Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden abgrenzbare Teilleistungen auch einzeln nach diesen Regelungen abgenommen.
7. Mangelansprüche des Kunden
7.1 Der Kunde hat Mangelansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar oder anderweitig nachweisbar sind.
7.2 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist.
7.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen.
7.4 Für Sachmängel gilt ergänzend Ziffer 4, für Rechtsmängel Ziffer 5 der Allgemeinen Vertragsbedingungen des Anbieters.
8. Vorzeitige Beendigung
8.1 Ist eine Mindestlaufzeit vereinbart, ist eine ordentliche Kündigung vor Ablauf ausgeschlossen.
8.2 Erklärt der Kunde vor Abnahme wirksam eine Kündigung, ist der Anbieter berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, abzüglich ersparter Aufwendungen.
8.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
9. Geltung der Allgemeinen Vertragsbedingungen
Ergänzend gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen des Anbieters.